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FachV-Lw

§ 29 Fachliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/29#abs-1 (1) Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Prüfungsgebieten A1, A2 und A3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. Eine fünfstündige schriftliche Arbeit ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer Doppelaufgabe zu fertigen in den Ausbildungsgebieten

1. Landwirtschaft/Betriebswirtschaft aus dem Prüfungsgebiet L1,

2. Landwirtschaft/Pflanzenbau aus dem Prüfungsgebiet L2,

3. Landwirtschaft/Tierhaltung aus dem Prüfungsgebiet L3,

4. Landwirtschaft/Milchwirtschaft aus dem Prüfungsgebiet M1,

5. Hauswirtschaft und Ernährung aus dem Prüfungsgebiet HE1,

6. Gartenbau aus dem Prüfungsgebiet G1 sowie

7. Landespflege aus dem Prüfungsgebiet LP1.

In den übrigen den jeweiligen Ausbildungsgebieten zugeordneten Prüfungsgebieten ist insgesamt eine dreistündige schriftliche Aufgabe zu fertigen. Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach und die Note der Doppelaufgabe doppelt gezählt. Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/29#abs-2 (2) Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. In der Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Zielvereinbarung, Planung, Organisation und Controlling besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt 24 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/29#abs-3 (3) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst

1. einen Vortrag von 15 Minuten und

2. ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 28.

Für den Vortrag nach Satz 1 Nr. 1 erhalten die Referendare 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags einfach und die Note des Prüfungsgesprächs zweifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch drei geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 28 § 30