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FachV-J

§ 66 Prüfungsverfahren, Bewertung, Feststellung des Abschlusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/66#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/66#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. Die mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der schriftlichen Einladung den Prüflingen mit. In den Fällen des § 64 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. In den Fällen des § 64 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/66#abs-3 (3) Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit abgestellt. Bei abweichenden Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission soll eine Einigung über die Bewertung herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird. Das vorsitzende Mitglied teilt dem Prüfling das Ergebnis mündlich mit. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/66#abs-4 (4) Über die erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen gemäß § 65 Abs. 2 entscheidet die mit der Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung beauftragte Stelle. Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gelten § 65 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Anteilen die ranghöhere Dozentin oder der ranghöhere Dozent entscheidet, bei gleichem Dienstrang ist das Dienstalter maßgeblich. Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/66#abs-5 (5) Das Staatsministerium stellt gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 bescheinigt wurde. Die Feststellung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

§ 65 § 67