Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 62 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.