Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz

FachV-J

§ 62 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium kann mit der Organisation und Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung öffentlich-rechtliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragen.

§ 61 § 63