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FachV-J

§ 49 Fachtheoretische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete und Fächer. Bei Bedarf können weitere Fächer angeboten werden. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend gestaltet werden können.

§ 48 § 50