Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 23 Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Nachweis ist durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu führen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.