Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 1 Fachlicher Schwerpunkt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Gewerbeaufsicht gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/1#abs-2 (2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.