Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 45 Schwerpunkt, Dienstbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ausbildung erfolgt entweder im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“. Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger/in im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Handwerk und Technik“ oder dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Leitstellen“.

§ 44 § 46