Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 33 Qualifizierungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter der dritten Qualifikationsebene im jeweiligen Aufgabenbereich. Im Einsatzdienst kann nur die Einsatzdienstqualifikation übernommen werden, deren Voraussetzungen nachgewiesen sind.

§ 32 § 34