Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 20 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. Die Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gelten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 als zugelassen.