Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 51 Prüfungsgespräch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/51#abs-1 (1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss geben über Denkvermögen und geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit und das Verständnis der Beamten und Beamtinnen für die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/51#abs-2 (2) Das Prüfungsgespräch dauert 60 Minuten und erstreckt sich auf

1. staatsbürgerliches Wissen und Verwaltungskunde,

2. archivische Beständekunde und Archivalienkunde sowie

3. Archivverwaltungspraxis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/51#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss erteilt für jedes Prüfungsgebiet eine Note nach der Allgemeinen Prüfungsordnung. Die Gesamtnote des Prüfungsgesprächs errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.

§ 50 § 52