Gesetze / Landesrecht Bayern / Altlasten FAG-Durchführungsverordnung
FAG DV-Altlasten§ 6 Rückerstattung
Stand: 25.08.2026
Erhält der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von Dritten Kostenerstattungen nach § 1 Abs. 2, insbesondere einen Wertausgleich nach § 25 BBodSchG, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde gegenüber dem Freistaat zur Rückerstattung bereits geleisteter Geldbeträge verpflichtet. Eingehende Erstattungen oder Wertausgleichsleistungen hat der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde der GAB unverzüglich anzuzeigen.