Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 55 Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 54 § 56