Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 27 Vorbereitung auf das Berufs- und Arbeitsleben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/27#abs-1 (1) Zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Berufs- und Arbeitswelt in den Jahrgangsstufen 7 bis 9, insbesondere innerhalb der sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklasse, werden die praxisbezogenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Lehrpläne angeboten. Dabei handelt es sich in der 7. Jahrgangsstufe insbesondere um Betriebserkundungen, in der 8. Jahrgangsstufe um Berufsorientierung durch Praktika an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsbildungswerken, überbetrieblichen Werkstätten und Betrieben sowie in der 9. Jahrgangsstufe um individuell ausgewählte Praktika zur Berufsfindung. Dabei kann zur Vorbereitung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden. Die Schulen arbeiten mit der Berufs- bzw. Rehabilitations-Beratung zusammen; § 33 Abs. 11 VSO gilt entsprechend. Die Schule führt über die Leistungen und Fähigkeiten der Schüler in den Erkundungen und Praktika während der Jahrgangsstufen 7 bis 9 Aufzeichnungen und erstellt auf dieser Grundlage einen zusammenfassenden Entwicklungs- und Leistungsbericht; dieser ist spätestens mit dem Abschlusszeugnis der 9. Jahrgangsstufe, auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers schon früher, der Schülerin oder dem Schüler auszuhändigen. Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Vorbereitung auf die Arbeitswelt im Rahmen der Berufsschulstufe; dabei kann zur Prüfung einer möglichen Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt mit integrativen Fachdiensten zusammengearbeitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/27#abs-2 (2) Spätestens mit dem Zwischenzeugnis der 9. Jahrgangsstufe ist ein sonderpädagogisches Gutachten in doppelter Ausfertigung beizufügen; soweit für eine Bewerbung erforderlich, kann es bereits dem Jahreszeugnis am Ende der 8. Jahrgangsstufe beigefügt werden. Dieses Gutachten beinhaltet Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Aussagen über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bzw. eventuell notwendige berufsvorbereitende Maßnahmen sowie Empfehlungen zur weiteren Beschulung nach der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich Aussagen zur möglichen Beschulung an der allgemeinen Berufsschule. Das Gutachten wird unter Beteiligung der Berufsberatung erstellt und dient dort zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs und zur Steuerung von Maßnahmen der Arbeitsverwaltung. Es wird den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen insbesondere zur Vorlage für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Förderung gegeben. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird das sonderpädagogische Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 spätestens zum Zwischenzeugnis der 12. Jahrgangsstufe (Berufsschulstufe) erstellt; im Förderplan ist zum Ende der 9. Jahrgangsstufe auf Möglichkeiten und Notwendigkeiten zur beruflichen Eingliederung unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung einzugehen.

§ 26 § 28