Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 19 Aufgaben des Beirats
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 17.10.2001 – I R 32/00Zitiert von 24
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/19#abs-1 (1) Der Beirat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/19#abs-2 (2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/19#abs-3 (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/19#abs-4 (4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/19#abs-5 (5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.