Gesetze / Landesrecht Bayern / EVTZ-Durchführungsverordnung

EVTZDV

§ 1 Haftungsbeschränkung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 2