Gesetze / Landesrecht Bayern / EVTZ-Durchführungsverordnung
EVTZDV§ 1 Haftungsbeschränkung
Stand: 25.08.2026
Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) aus einem EU-Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.