Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

EV-BodenseeSchO

Anlage 3 § 15.02 Grundbedingungen zur Unterteilung des Schiffs

Stand: 25.08.2026

Bayern

f der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen,

0 oder 95 %.

4. Zwischen Kollisionsschott und Heckschott gelten als wasserdichte Abteilungen nach Nr. 1 nur solche, die mindestens eine Länge von 0,075 L WL haben, jedoch 4 m nicht unterschreiten. Die Untersuchungskommission kann geringfügige Abweichungen zulassen.

Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach Satz 1 erforderlich und erhält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlänge wiederum vorhanden ist, können diese für die Leckrechnung angerechnet werden.

Die Länge der ersten Abteilung hinter dem Kollisionsschott darf kleiner sein als 0,10 L WL oder 4 m. In diesem Fall sind die Vorpiek und die angrenzende Abteilung in der Leckrechnung als zusammenflutend anzusehen. Der Abstand zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Querschott dieser Abteilung darf jedoch 0,10 L WL nicht unterschreiten, muss jedoch mindestens 4 m betragen.

Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 L WL nicht unterschreiten und 0,04 L WL + 2 m nicht überschreiten.

5. Hat ein Fahrgastschiff wasserdichte Längsunterteilungen, müssen Asymmetrien zwischen Kollisionsschott und Heckschott wie folgt berücksichtigt werden:

a) wenn die Längsschotte mindestens 1/5 BWL von der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung entfernt sind und dabei mindestens 1/6 BWL aber nicht weniger als 1,5 m voneinander entfernt sind, müssen in der Leckrechnung die Abteilungen A, B und C einzeln und die Abteilungen A + B und B + C zusammen als geflutet angesehen werden (Bild 1);

b) wenn in der mittleren Abteilung B ein wasserdichtes Deck auf mehr als 0,50 m Abstand vom Schiffsboden vorhanden ist, braucht die Abteilung D über diesem Deck nicht als geflutet gerechnet zu werden (Bild 2). Dabei gelten hinsichtlich der Lage der Längsschotte die Voraussetzungen nach Buchst. a.

§ 12