Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

EV-BodenseeSchO

Anlage 3 § 15.01 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

estwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers festgelegt und bescheinigt ist.

c) An keiner Stelle der Außenhaut darf die Plattenstärke jedoch den Wert von 3 mm unterschreiten.

§ 12