Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee
EV-BodenseeSchO§ 10 Durchführung von Verkehrskontrollen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/10#abs-1 (1) Zur Durchführung von Verkehrskontrollen können die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EV-BodenseeSchO/10#abs-2 (2) Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die zur Durchführung der Verkehrskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.