Gesetze / Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung
EStSchlEV§ 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStSchlEV%202024/1#abs-1 (1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStSchlEV%202024/1#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStSchlEV%202024/1#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt