Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
ERVV Ju§ 8 Ersatzregister
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/8#abs-1 (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend unmöglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Vorstand des Gerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/8#abs-2 (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.