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ERVV Ju

§ 6 Elektronische Registerführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/6#abs-1 (1) Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/6#abs-2 (2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.

§ 5 § 7