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ERVV Ju

§ 2 Form der Einreichung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/2#abs-1 (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Bayern bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über den auf der Internetseite des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium) bezeichneten Kommunikationsweg erreichbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/2#abs-2 (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/2#abs-3 (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 11 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) oder § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument werden als technischer Standard gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/2#abs-4 (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. Adobe PDF (Portable Document Format),

2. XML (Extensible Markup Language).

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.

§ 1 § 3