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ERVV Ju§ 15 Bildung elektronischer Akten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/15#abs-1 (1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/15#abs-2 (2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Dokumente und Beiakten, die gemäß den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen nicht in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/15#abs-3 (3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.