Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
ERVV Ju§ 12 Abrufverfahren
Stand: 25.08.2026
Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.