Gesetze / Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

ERVBußBehBMVIÜV

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVBu%C3%9FBehBMVI%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVBu%C3%9FBehBMVI%C3%9CV/1#abs-2 (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

§ 2