Gesetze / Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern

ERVBußBehBMIÜV

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVBu%C3%9FBehBMI%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVBu%C3%9FBehBMI%C3%9CV/1#abs-2 (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

§ 2