Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 77
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 77 BGBEG →
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- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 32
- OLG Dresden, 30.06.2021 – 1 U 264/21Zitiert von 1
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