Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 249 § 1 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.