Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Hechingen, 13.01.2026 – 1 O 271/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.12.2025 – 7 D 248/24.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 29.09.2025 – 22 D 227/24.AKErfolglose Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung des Einvernehmens zur Genehmigung einer Windenergieanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11b#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11b#abs-2 (2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11b#abs-3 (3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11b#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.