§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/20#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird auf Antrag des Versicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/20#abs-2 (2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder beitragsfrei fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/20#abs-3 (3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/20#abs-4 (4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.