§ 22
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/22#abs-1 (1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/22#abs-2 (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tV/22#abs-3 (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.