Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

DVVersoG

§ 6 Rechnungslegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/6#abs-1 (1) Die Versorgungsanstalten haben den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften für Pensionskassen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung in den ersten sieben Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das gewählte Finanzierungsverfahren und die dazu im versicherungsmathematischen Geschäftsplan festgelegten Bezeichnungen sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/6#abs-2 (2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, bei der Feststellung des Jahresabschlusses und bei der Überschussverwendung werden die Aufgaben des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat wahrgenommen. Der Vorstand der Versorgungskammer hat dem Verwaltungsrat Vorschläge über die Verwendung eines Überschusses, die Zuführung zu oder Entnahme aus den Rücklagen sowie die Verwendung der Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL) zu unterbreiten. Die Verteilung des Jahresüberschusses kann auch durch die Satzung oder die Wirtschaftsplanung geregelt werden. Die Sitzung des Verwaltungsrats hat in den ersten zehn Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVVersoG/6#abs-3 (3) Die Versorgungsanstalten haben die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in einer gekürzten und geschäftsplanmäßig festgelegten Form im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 5 § 7