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DVOSächsBO

§ 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/40#abs-1 (1) Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/40#abs-2 (2) Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/40#abs-3 (3) Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/40#abs-4 (4) Die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter schuldet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/40#abs-5 (5) Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.

§ 39 § 41