Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

DVBayKrG

§ 19 Bericht gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayKrG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Krankenhausträger hat der Krankenhausplanungsbehörde über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres, insbesondere über Bettennutzung, Belegungs- und Berechnungstage, Fallzahl sowie die Patienteneinzugsgebiete aufgeteilt nach Fachrichtungen und ggf. Teilgebiete zu berichten. Die Vorgaben für den Bericht werden von der Krankenhausplanungsbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der Krankenhausplanung festgelegt.

§ 18 § 20