Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 2 Landesbeauftragter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterstellt.

§ 1 § 3