Art 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/78#abs-1 (1) Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/78#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/78#abs-3 (3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen:
a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/78#abs-4 (4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/78#abs-5 (5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.