Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 7 Verbandssatzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/7#abs-1 (1) Die Verfassung und Verwaltung des Regionalverbands werden nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 in der Verbandssatzung geregelt, soweit dieser Abschnitt keine Bestimmungen enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/7#abs-2 (2) Die Verbandssatzung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Verbandssatzung wird ganz oder teilweise von der Aufsichtsbehörde erlassen, soweit innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder eine beschlossene Verbandssatzung nicht in Kraft gesetzt werden darf, weil die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hat. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen. Die Vorschriften dieses Vertrags über die Aufstellung der Verbandssatzung gelten auch für deren Änderung oder Aufhebung.

Art 6 Art 8