Gesetze / DMA

DMA

Art 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/37#abs-1 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/37#abs-2 (2) Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

Art 36 Art 38