Art 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/37#abs-1 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im Sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/37#abs-2 (2) Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.