Gesetze / Landesrecht Bayern / Digitale Bauantragsverordnung

DBauV

§ 7 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.

§ 6 § 8