Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

CWÜV

§ 3 Erteilung der Genehmigung

Stand: 14.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/3#abs-1 (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/3#abs-3 (3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/3#abs-4 (4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/3#abs-5 (5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.

§ 2 § 4