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Gesetze / Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr

BwTAMAbgV

(XXXX)

Stand: 19.07.2022

Bund

Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.

BwTAMAbgV

Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr

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Fassung

Stand: 19.07.2022 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 19.07.2022

recht.nulegal.eu/gesetze/BwTAMAbgV/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BwTAMAbgV/(xxxx), abgerufen am 18.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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