Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 19 Örtliches Verbot

Stand: 25.08.2026

Bayern

In dem Teil des Bodensees, der zwischen dem Eisenbahndamm und der Landtorbrücke in der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) liegt, ist das Fischen mit Legschnüren sowie mit Netzen und Reusen aller Art, ausgenommen der Köderfischfang mit dem Hamen (Senknetz), untersagt.

§ 18 § 20