Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr
Stand: 20.01.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-1 (1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-2 (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-3 (3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-4 (4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-5 (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-6 (6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-7 (7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/5#abs-8 (8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.