Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art. 90 Sinn der staatlichen Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.

←Art. 89 →Art. 91