Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art 6 Übertragene Angelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/6#abs-1 (1) Der übertragene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Bezirken zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/6#abs-2 (2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Bezirken Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/6#abs-3 (3) Den Bezirken können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/6#abs-4 (4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art 5 Art 7