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BezO

Art 54 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/54#abs-1 (1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/54#abs-2 (2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,

2. im übrigen durch die Bezirksumlage

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/54#abs-3 (3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Art 53 Art 55