Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 100 Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Stand: 25.08.2026
Den Widerspruchsbescheid erläßt in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Bezirk.