Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsverordnung

BetrPrämDurchfV

§ 12 Flächenbezogene Beträge für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfV/12#abs-1 (1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, angewendet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfV/12#abs-2 (2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefähige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige beihilfefähige Flächen angewendet wurde.

§ 3b § 13