Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsgesetz
BetrPrämDurchfG§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/3#abs-1 (1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/3#abs-1a (1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfG/3#abs-2 (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BetrPrämDurchfG →
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- VG Aachen, 11.03.2010 – 7 K 2034/08Zitiert von 1
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