Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung

BestV

§ 26 Einäscherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. An dem Sarg ist, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis (§ 29) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.

§ 25 § 27